Satzung

Satzung des Vereins „Dachtel hilft kranken Kindern“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dachtel hilft kranken Kindern“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Aidlingen.
  4. Gründungszeitpunkt und Entstehen des Vereins ist der 26. Sept. 2008

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.v. §53 Nr. 1 AO und die Förderung der Jugendhilfe durch die ideelle und finanzielle Unterstützung steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe die umfassende Förderung der Behandlung und Betreuung Kinder und Jugendlicher mit Langzeiterkrankungen bzw. die Durchführung von Projekten an Kliniken zur Förderung der Kinderheilkunde und Jugendmedizin ist. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen. Der Verein ist ein Förderverein i.S.v. §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zu Förderung der hier genannten steuerbegünstigten Körperschaften bzw. der steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. An Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile fließen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf persönlich durch den Verein bereichert werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeent- scheidung wird schriftlich zugestellt.
  4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung bzw. Liquidation (juristische Person) des Mitglieds.
    b) durch Austritt.
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  8. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder- versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder- versammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungs-beschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.
  2. Der Gesamtausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
  3. Der Vorstand und der Gesamtausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  4. In den ungeraden Jahreszahlen kommt das Amt des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und 2 Beisitzern, in den geraden Jahreszahlen das Amt des
    2. Vorsitzenden, des Schriftführers und eines Beisitzers zur Wahl.
  5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtausschusses während der Amtszeit aus, kann der Gesamtausschuss ein Ersatzmitglied, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, wählen.
  6. Wiederwahlen sind zulässig.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  8. In den Gesamtausschuss können nur Vereinsmitglieder, die das
    18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
  9. Die Vorstands- und Gesamtausschussämter können nicht in einer Person vereint werden.
  10. Der Vorstand ist ermächtigt, evtl. vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 1. Halbjahr, statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie unter § 9 der Satzung.

§ 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes bzw. Ausschussmitglieder
  • Entgegennahmen der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung von Vorstand und Gesamtausschuss
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder von Vorstand und Gesamtausschuss
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl eines Wahlausschusses
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung des Haushaltplanes
  • Berufung gegen Beschlüsse des Vorstands und des Gesamtausschusses
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

§ 10 Einberufung von der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Aidlingen „Aidlinger Nachrichten“. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften vier Wochen vor der Versammlung eingereicht werden.

§ 11 Ablauf und Beschlussfassung von der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiter den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn dies auf der Tagesordnung ausgewiesen ist.
  4. Zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes bzw. des Gesamtausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Bei Beanstandungen ist dem Vorstand Bericht zu erstatten. Ansonsten erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und schlagen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte den Kassier zur Entlastung vor.

§ 14 Protokollieren von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bzw. Ausschusses ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die dafür erforderliche Mehrheit ist im §14 Absatz 5 festgelegt.
  2. Für den Fall der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsguthabens; das in jedem Fall einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, gemäß § 2 entsprechend verwendet, werden soll.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 26. Sept. 2008 beschlossen.

Dachtel den, 26. Sept. 2008